Wohngeld - Verringerung von Amtswegen
Wohngeld - Verringerung von Amtswegen
Textblöcke ein-/ausklappen- Wohngeld Änderung von Amts wegen
- Die Behörde wird nach einer Überprüfung oder der Mitteilung der wohngeldberechtigten Person tätig
- Der bereits genehmigte Miet oder Lastenzuschuss (bei Eigentum) kann gemindert werden,
- wenn sich im Zeitraum der Wohngeldbewilligung nicht nur vorübergehend das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht
- die Miete oder Belastung (ohne Heizkosten) bei selbst genutztem Wohneigentum um mehr als 15 Prozent verringert
- die Anzahl an Haushaltsmitgliedern verringert.
- Wenn die Änderung länger als 4 Monate anhält, gilt diese nicht mehr als vorübergehend.
- Zuständigkeit: die örtliche Wohngeldbehörde am Wohnsitz
Leistungsbeschreibung
Ihr Anspruch auf Wohngeld könnte sich verringern, wenn im Zeitraum der Wohngeldbewilligung nicht nur vorübergehend, also mehr als 4 Monate lang,
- sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat,
- Ihre Miete oder die Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent niedriger ausfällt oder
- sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert hat.
Im Falle einer Mietsenkung oder geringeren Belastung bei Wohneigentum oder bei Erhöhung des Gesamteinkommens kann es auch zu einer Rückforderung kommen, wenn diese Änderungen nicht nur vorübergehend sind, also länger als 4 Monate andauern.
Verfahrensablauf
Die Behörde prüft von Amts wegen und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde
Voraussetzungen
- Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 15 Prozent erhöht haben oder
- Die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigen sind, hat sich um mindestens eine Person reduziert oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 15 Prozent verringert und
- Die Änderungen sind nicht nur vorübergehend, also dauern länger als 4 Monate an
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei der Entscheidung von Amts wegen (ohne Antrag) kann die Wohngeldstelle von Ihnen Unterlagen anfordern, wenn diese für die Entscheidung benötigt werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Neuentscheidung Ihrer Behörde von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem Ihre Wohngeldbehörde von der Änderung Ihrer Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen.
Bemerkungen
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung.
Es wird zum Beispiel abgeglichen,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht,
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich.
Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern.
Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.