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Hundesteuer - Festsetzung


Die Hundesteuer wird durch die kommunale Satzung festgesetzt.

Leistungsbeschreibung

Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Wenn Sie Ihren Hund anmelden:

  • Sie sind Halterin oder Halter mindestens eines Hundes.
  • Der Hund ist mindestens 3 Monate alt.

 
Wenn Sie Ihren Hund abmelden:

  • Sie sind nicht mehr Halterin oder Halter des Hundes, beispielsweise, weil
    • Sie den Hund verkauft, verschenkt oder anders veräußert haben,
    • Ihnen der Hund abhandengekommen ist oder
    • der Hund verstorben ist.
  •  Sie halten den Hund nicht weiterhin.

HUNDESTEUERSATZUNG DER HANSESTADT UELZEN

 

Aufgrund  der  §§  10,  58  und  111  Abs.  1  des  Niedersächsischen  Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)  vom  17.12.2010  (Nds.  GVBl.  S  576)  und  der  §§  1,  2  und  3  des  Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Hansestadt Uelzen in seiner Sitzung am 05.05.2025 folgende Satzung beschlossen: 

 

§1 Steuergegenstand

Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Stadtgebiet. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.  

 

 §2 Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Als Halterin/ Halter des Hundes gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe  oder  zum  Anlernen  hält,  wenn  sie/er  nicht  nachweisen  kann,  dass  der  Hund  in  der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert oder steuerfrei gehalten wird. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder das Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.  

 

(2) Als Halter gelten ferner alle volljährigen Personen, die in dem Haushalt, in dem Hunde nach Abs. 1 gehalten werden, ihren Hauptwohnsitz haben. Alle nach Abs. 1 aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.  

§3 Steuermaßstab und Steuersätze

 

(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:

a) für den ersten Hund 82,80 EURO.

b) für den zweiten Hund 110,40 EURO.

c) für jeden weiteren Hund 138,00 EURO.

 

(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 4 u. 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der gehaltenen Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die die Steuer          ermäßigt wird (§ 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nach Abs. 1 den in voller Höhe steuerpflichtigen Hunden als erster Hund und ggf. weiteren voll zu versteuernden Hunden vorangestellt.  

(3) Werden in einem Haushalt mehrere Hunde gehalten, so ist für den zweiten und jeden weiteren Hund der gemäß Absatz 1 geltende höhere Steuersatz zu entrichten. Es ist dabei unerheblich, welche/ welcher Haushaltsangehörige den zweiten oder weiteren Hund angeschafft hat. 

 

§4 Steuerfreiheit

Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Stadtgebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde/Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei halten.  

 

§5 Steuerbefreiung, Steuerermäßigung 

(1)  Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1. Diensthunden   staatlicher   und   kommunaler   Dienststellen   und   Einrichtungen,   deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten     werden      sowie von Hunden, die sonst im öffentlichen Interesse gehalten werden;

 2.Hunden, die zum Schutze oder zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Hilflose Personen sind insbesondere solche, die einen        Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines geeigneten Nachweises oder eines    amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;

3. Hunden, die vor der Aufnahme in den Haushalt im Uelzener Tierheim untergebracht waren. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat einen entsprechenden Nachweis über die   Übernahme des Uelzener Tierheims zu erbringen.

4.Hunden, die als Sanitätshunde, Schutzhunde oder Rettungshunde von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten verwendet werden und die die dafür vorgesehene   Prüfung abgelegt haben.   Die   Ablegung   der   Prüfung   ist   durch   das   Vorlegen   des   Prüfungszeugnisses nachzuweisen. Die Verwendung des Hundes ist in geeigneter     Weise nachzuweisen.

 

(2) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen.  

 

(3) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind. Für die Haltung gefährlicher Hunde wird keine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt. Gefährliche Hunde sind solche Hunde, für die die Gefährlichkeit nach § 7 des Nds. Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) durch die Fachbehörde festgestellt wurde.  

(4) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung ist schriftlich zu stellen.Wird der Antrag nicht gleichzeitig mit der Anmeldung des Hundes sondern erst später gestellt, wird die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung vom ersten Tag des folgenden Kalendermonats an  gewährt,  in  dem  der Antrag  der  Stadt  zugegangen  ist  und  die  Voraussetzungen  für  die Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung vorliegen. Sie wird nur während der Gültigkeitsdauer der vorgelegten Nachweise gewährt. Eine Verlängerung ist mindestens 2 Wochen vor Ablauf neu zu beantragen.  

(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung fort, so ist dies binnen einer Woche schriftlich bei der Hansestadt anzuzeigen. 

 

§6 Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme nach § 2 Abs. 1 folgenden Kalendermonats, frühestens mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Bei Zuzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters in die Stadt beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf den Zuzug folgenden Kalendermonats. Beginnt das Halten eines Hundes oder mehrerer Hunde bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.  

 (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt oder die Hundehalterin/der Hundehalter wegzieht. Kann der genaue Zeit-punkt   der   Abschaffung,   des   Abhandenkommens   oder   das   Sterbedatum   durch   die Hundehalterin / den Hundehalter nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abmeldung erfolgt.  

 

§7 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld

 

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und erhoben. Erhebungszeitraum (Steuerjahr) ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Steuerschuld entsteht. Beginnt die Steuerpflicht (§ 6 Abs.1) im Laufe des Kalenderjahres, ist Erhebungszeitraum der jeweilige Restteil des Jahres, für den die Steuerschuld mit dem Beginn der Steuerpflicht entsteht. Endet die Steuerpflicht (§ 6 Abs. 2) im Laufe des Erhebungszeitraumes, wird die Jahressteuer anteilig erhoben.  

 

(2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Bei erstmaliger Heranziehung ist ein nach Absatz 1 festgesetzter Teilbetrag innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.  

 

(3) Auf  Antrag  kann  die  Zahlung  der  Hundesteuer  zum  01.07.  eines  jeden  Jahres  in  einem Jahresbetrag   erfolgen.   Der   Antrag   ist   spätestens   bis   zum   30.09.   des   vorangehenden Kalenderjahres bzw. bei der Neuanmeldung eines Hundes zu stellen.  

 

§8 Anzeige- und Auskunftspflichten

 

(1) Anmeldung: Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen einer Woche bei der Hansestadt anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt in diesem Fall mit Ablauf dieses dritten Mo- nats.  

 Bei der Anmeldung sind Name und Anschrift des Vorbesitzers des Hundes oder der Stelle, die den Hund abgegeben hat, die Rasse, das Geburtsdatum bzw. das Alter und das Datum der Anschaffung zu benennen. Im Zweifelsfall hat die Hundehalterin / der Hundehalter entsprechende Nachweise zu erbringen. Sofern dem Hund ein Chip implantiert wurde, ist bei der Anmeldung die Chip- Nummer mitzuteilen.  

 

(2) Abmeldung: Wer einen Hund bisher gehalten hat, hat ihn innerhalb von einer Woche, nachdem der   Hund   veräußert   oder   sonst   die   Haltung   aufgegeben   wurde,   nachdem   der   Hund abhandengekommen oder gestorben ist oder nachdem die Halterin / der Halter aus der Stadt weggezogen ist, bei der Hansestadt abzumelden.  

Zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts der An- bzw. Abmeldung sind der Hansestadt entsprechende Nachweise durch die Hundehalterin / den Hundehalter vorzulegen.  

Im Fall der Abgabe eines Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person sowie das Abgabedatum anzugeben.  

 

(3) Kommt die Hundehalterin / der Hundehalter trotz Aufforderung mit Fristsetzung ihrer / seiner Pflicht zur An- oder Abmeldung nicht nach, kann der Hund von Amtswegen an- oder abgemeldet werden.  

 

(4) Nach  der  Anmeldung  werden  Hundesteuermarken  ausgegeben,  die  bei  der  Abmeldung  des Hundes  wieder  abgegeben  werden  müssen.  Die  ausgegebenen  Hundesteuermarken  bleiben solange gültig, bis sie durch neue ersetzt werden. Hunde müssen außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen.  

 

(5) Wer einen Hund oder mehrere Hunde nach § 2 Abs. 1 aufgenommen hat, ist verpflichtet, der Hansestadt  die  zur  Feststellung  eines  für  die  Besteuerung  der  Hundehaltung  erheblichen Sachverhaltes       erforderlichen                                   Auskünfte              wahrheitsgemäß                                zu      erteilen.      Wenn      die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht, sind   auch   andere   Personen,   insbesondere   Grundstückseigentümer,   Mieter   oder  Pächter verpflichtet, der Hansestadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt, Betrieb, Institution oder Organisation gehaltenen Hunde und deren Halter Auskunft zu erteilen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3a NKAG i. V. m. § 93 AO).  

 

(6) Sofern eine andere Person als die Hundehalterin / der Hundehalter den Hund umherlaufen lässt oder ausführt, treffen die Verpflichtungen des Absatzes 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 auch diese Person.  

 

§9 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.entgegen  §  5  Abs.  5  den  Wegfall  der  Voraussetzungen  für  eine  Steuerbefreiung  oder Steuerermäßigung nicht binnen einer Woche schriftlich bei der Hansestadt anzeigt,  

2.entgegen § 8 Abs. 1 den Beginn der Hundehaltung nicht binnen einer Woche schriftlich bei der Hansestadt anmeldet,  

3.entgegen § 8 Abs. 1 die Rasse des Hundes nicht angibt,  

4.entgegen § 8 Abs. 1 den Vorbesitzer bzw. die Herkunft des Hundes nicht angibt,  

5.entgegen § 8 Abs. 2 den Hund nicht binnen einer Woche nach Ende der Hundehaltung oder nach Wegzug aus dem Stadtgebiet schriftlich bei der Hansestadt abmeldet,  

6.entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 bei der Abmeldung des Hundes die Hundesteuermarke nicht abgibt und diese weiterhin verwendet oder die Verwendung durch Dritte zulässt,  

7.entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 den von ihr / von ihm gehaltenen Hund außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke führt oder laufen lässt,  

8.entgegen § 8 Abs. 5 Auskünfte über gehaltene Hunde nicht wahrheitsgemäß erteilt,  

9.entgegen § 8 Abs. 6 die ihr / ihm obliegenden Pflichten nach § 8 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 nicht erfüllt.  

 

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Abs. 3 NKAG mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§10 Datenverarbeitung

Die   zur   Ermittlung   der   Steuerpflichtigen,   zur   Feststellung,   Erhebung   und   Vollstreckung   der Hundesteuer  nach  dieser  Satzung  erforderlichen  personenbezogenen  Daten  werden  von  der Hansestadt  Uelzen  gemäß  §  9  Abs.  1  Nr.  1  und  §  10  Abs.  1  und  2  des  Niedersächsischen Datenschutzgesetzes  (NDSG)  i.V.m.  §  11  NKAG  und  den  dort  genannten  Bestimmungen  der  AO erhoben  und  verarbeitet.  Die  Datenverarbeitung  bei  den  für  das  Einwohnermeldewesen  und Ordnungsrecht zuständigen Stellen der Hansestadt Uelzen erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch die Steuerpflichtige / den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AO).  

 

§11 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.06.2025 in Kraft.

 

Uelzen, den 05.05.2025 HANSESTADT UELZEN  

 

Jürgen Markwardt Bürgermeister 

 

  • geändert durch 1. Änderungssatzung vom 05.05.2025

 

veröffentlicht im Amtsblatt vom 31.10.2016 und 30.05.2025

 

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.