Schiedswesen - Streitschlichtung durchführen
Schiedswesen - Streitschlichtung durchführen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
In bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilrecht) müssen Sie einen Schlichtungsversuch unternehmen, bevor Sie Klage vor Gericht erheben können.
Die gilt insbesondere für einige nachbarrechtliche Ansprüche, z.B. wegen
- Immissionen, Überwuchs (von Wurzeln, Zweigen o.ä.), Hinüberfalls (von Früchten o.ä.), eines Grenzbaums
- Nachbarrechten nach dem jeweiligen Nachbarrechtsgesetz des Landes
- zivilrechtlichen Ansprüchen wegen Ehrverletzungen
- wegen Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Ein Schlichtungsversuch ist in diesen Fällen dann obligatorisch, wenn beide Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
Ein Schlichtungsversuch ist nicht nötig, wenn Sie einen Anspruch im Mahnverfahren geltend machen möchten. Auch in bestimmten anderen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten in Familiensachen und Ansprüchen, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, ist ein vorheriger Schlichtungsversuch nicht erforderlich.
In Fällen der obligatorischen Streitschlichtung sollten Sie versuchen, gemeinsam mit Ihrem Gegner eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dabei kann eine beim Schiedsamt oder einer sonstigen anerkannten Gütestelle tätige unparteiische Schlichtungs- bzw. Schiedsperson behilflich sein. Eine solche Schlichtung hat unter anderem den Vorteil, dass sie meist schneller umgesetzt werden kann und einen langen Rechtsstreit über mehrere Instanzen zu vermeiden hilft, was letztendlich Zeit und Geld spart.
Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll können Sie wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstrecken.
Falls ihr Gegner oder Ihre Gegnerin der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt fernbleiben oder eine Einigung nicht zustande kommt, wird dies in einer Bescheinigung vermerkt. Mit dieser können Sie anschließend Klage bei Gericht erheben.
Beachten Sie auch, dass nicht nur bei bestimmten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten eine obligatorische Streitschlichtung vorgesehen ist, sondern auch bei bestimmten strafrechtlichen Delikten. Wenn Sie als Betroffener oder Betroffene eine Tat selbst gerichtlich als Privatklage verfolgen möchten, müssen Sie zuvor einen sog. Sühneversuch durchführen. Hierzu gehören kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.
Verfahrensablauf
Das Verfahren bei einem Schiedsamt leiten Sie durch einen Antrag bei der zuständigen Schiedsperson ein. Den Antrag müssen Sie entweder schriftlich einreichen oder dort mündlich zu Protokoll erklären.
Die Schiedsperson bestimmt dann in der Regel einen Termin für die Schlichtungsverhandlung und lädt die Parteien ein, da diese im Termin persönlich zu erscheinen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, sich im Termin vertreten zu lassen.
Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll kann wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.
Die Voraussetzungen und der Ablauf eines Verfahrens bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle sollten Sie bei der jeweiligen Gütestelle erfragen.
An wen muss ich mich wenden?
Der Antrag ist bei der Gütestelle, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt, schriftlich einzureichen.
Gütestellen sind die bei den niedersächsischen Städten und Gemeinden eingerichteten Schiedsämter sowie die von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestellen. Ein Verzeichnis der Schlichtungsstellen zur Beilegung zivilgerichtlicher Streitigkeiten finden Sie auf dem Internetauftritt des Niedersächsischen Justizministeriums: https://justizportal.niedersachsen.de/startseite/gerichte_und_staatsanwaltschaften/zivilgerichtsbarkeit/schlichtung/anerkannte-guetestellen-nach-794-abs-1-nr-1-zpo-zur-beilegung-zivilrechtlicher-streitigkeiten-132310.html .
Auf derselben Homepage finden Sie einen Link zur Liste der Verbraucherschlichtungsstellen des Bundesamts für Justiz und Informationen zu weiteren Schlichtungseinrichtungen. Informationen zum Schlichtungsverfahren enthält die Broschüre des Niedersächsischen Justizministeriums „Streitschlichtung – Schlichten ist besser als Richten“ (siehe www.mj.niedersachsen.de/startseite/service/publikationen/ ).
Hinweis: Sofern Sie sich mit Ihrem Gegner entsprechend einigen, kann der Schlichtungsversuch auch vor bestimmten anderen Stellen durchgeführt werden.
Voraussetzungen
Eine obligatorische Streitschlichtung müssen Sie durchzuführen, wenn es sich um eine der folgenden Streitigkeiten handelt:
bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten,,
Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden, oder
zivilrechtliche Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Einleitung eines Verfahrens bei einem Schiedsamt benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Unterschriebener Antrag mit
- Angabe der Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung
- der allgemeinen Bezeichnung des Streitgegenstands des Streits. Dieser muss von der antragstellenden Partei unterschrieben sein.
- Abschriften des Antrages für die Gegenseite
Welche Unterlagen Sie für ein Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle benötigen, sollten Sie bei der jeweiligen Gütestelle erfragen
Welche Gebühren fallen an?
Bei einem Verfahren bei den Schiedsämtern beträgt die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung 15,00 Euro, wird ein Vergleich geschlossen 25,00 Euro. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson bis auf 50,00 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z. B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen. Bei einem Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle ergeben sich die Gebühren aus einer von der Gütestelle festgelegten Kostenordnung.
Bearbeitungsdauer
Die Verfahrensdauer ist abhängig vom Einzelfall.