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Gewerbe - Auskunft über Gewerbetreibende


Leistungsbeschreibung

Als Gewerberegister wird ein von den Gemeindeverwaltungen geführtes Verzeichnis über die in der Gemeinde angezeigten Gewerbetreibenden bezeichnet, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Sitz haben.

Öffentliche Stellen, Unternehmen und Privatpersonen können auf Antrag Auskunft über die erhobenen Gewerbemeldedaten erhalten. Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe seiner Daten ist nicht erforderlich.

 -    Reichen Sie den Antrag auf Auskunft zu Gewerbemeldedaten bei der zuständigen Stelle ein.

-    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und ob Sie ein rechtliches Interesse an einer Auskunft über Gewerbemeldedaten haben.

-    Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, erhalten Sie die Auskunft über die Gewerbemeldedaten sowie ein Gebührenbescheid.

Die gewerberechtliche Zuständigkeit in Niedersachsen ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft sind für das Gewerbeanzeigeverfahren zuständig:

Gemeinden

Die gewerberechtliche Zuständigkeit in Niedersachsen ergibt sich aus der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit lfd. Nr. 1.1 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft sind für das Gewerbeanzeigeverfahren zuständig:

Gemeinden

- Für eine einfache Auskunft: keine Voraussetzungen

- Für eine erweiterte Auskunft: rechtliches Interesse

beispielsweise Schuldtitel, Vertragskopien, Rechnungen oder Ähnliches

- Für eine einfache Auskunft: keine Voraussetzungen

- Für eine erweiterte Auskunft: rechtliches Interesse

beispielsweise Schuldtitel, Vertragskopien, Rechnungen oder Ähnliches

Die niedersächsischen Gewerbebehörden erheben nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebühren-ordnung – AllGO) entsprechende Gebühren.

Für die Auskunft aus der Gewerbeanzeige richtet sich die Gebührenhöhe gemäß Tarifnummer 40.1.4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO „nach Zeitaufwand“

- ggf. Widerspruch

- verwaltungsgerichtliche Klage