Kreistagswahl - Ausschluss vom Wahlrecht
Kreistagswahl - Ausschluss vom Wahlrecht
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Unter bestimmten Umständen können Bürgerinnen und Bürgern vom Wahlrecht zur Kreistagswahl ausgeschlossen werden. Sie sind wahlberechtigt für die Wahl in einem Kreis, wenn Sie am Wahltag Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Monate in der Kommune den Wohnsitz, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben.
Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen. Daneben gibt es keine weiteren Ausschlussgründe vom Wahlrecht.
Die Wahlperiode für den Kreistag beträgt 5 Jahre.
Verfahrensablauf
Sie werden folgendermaßen von der Kreistagswahl ausgeschlossen:
- In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am zweiundvierzigsten Tage vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht durch einen Richterspruch ausgeschlossen sind.
- In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen also nicht die vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen eingetragen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, die für Ihren Wohnort (Hauptwohnsitz) zuständig ist.
Voraussetzungen
Sie werden vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen. Der Ausschluss vom Wahlrecht steht dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG) und den Grundsätzen der Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl nicht entgegen, weil eine Aberkennung des Wahlrechts nicht automatisch eintritt, sondern nur durch Richterspruch bei Vorliegen gesetzlich gegebener Tatbestände erfolgen darf.
Dieser Ausschluss infolge Richterspruchs eines deutschen Gerichts ist allerdings nur in wenigen, im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausdrücklich genannten, Fällen möglich und gilt für zwei bis maximal fünf Jahre. Der Ausschluss vom Wahlrecht erfolgt, wenn Sie zu Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten bzw. von mindestens einem Jahr zum Beispiel wegen folgender Straftaten verurteilt wurden:
- Vorbereitung eines Angriffskrieges und Hochverrat gegen den Bund, Landesverrat und Offenbarung von Staatsgeheimnissen
- Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
- Wahlbehinderung und Fälschung von Wahlunterlagen
- Abgeordnetenbestechung
- Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln oder sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst (Voraussetzung in diesem Fall ist die Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr).
Die Aberkennung des Wahlrechts ist in diesen Fällen nach Maßgabe der speziellen Strafrechtsvorschriften in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt und nicht automatische Folge der Verurteilung wegen dieser Straftaten.
Darüber hinaus kann Ihnen das Wahlrecht wegen des Verwirkens von Grundrechten durch das Bundesverfassungsgericht aberkannt werden. Daneben bestehen keine weiteren Ausschlussgründe.