Parken - Ausnahmegenehmigung beantragen
Parken - Ausnahmegenehmigung beantragen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Fahrzeuge eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflich tätigen Person können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Gewerbebetriebs beziehungsweise der freiberuflich tätigen Person.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Ausnahmegenehmigungen können beantragen:
- Gewerbetreibende
- Handwerker
- Freiberufler
- Pflegedienste
- gemeinnützige Einrichtungen
- Sozialer Dienst
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den unteren Verkehrsbehörden. Dies sind die Landkreise, die kreisfreien und großen selbstständigen Städte, die Gemeinden sowie die Region Hannover.
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch der antragstellenden Person.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Bearbeitungsdauer
variiert zwischen den Behörden
Rechtsgrundlage
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung
Rechtsbehelf
Sie können beim zuständigen Verwaltungsgericht klagen.
Anträge / Formulare
- Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
- Onlineverfahren möglich: teilweise
- Schriftform erforderlich: nein
- persönliches Erscheinen nötig: nein