Geburt - Weitere Unterlagen zur Geburtsanzeige
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Kind bekommen haben, müssen Sie das dem zuständigen Standesamt mitteilen und die benötigten Dokumente einreichen.
Es ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.
Ist Ihr Kind in einem Krankenhaus oder einem Geburtshaus geboren worden, wird die Geburt durch diese Einrichtungen beim Standesamt angezeigt. Bei einer Hausgeburt bekommen Sie eine Geburtsbescheinigung, die Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt persönlich abgeben müssen.
Weitere Angaben und Dokumente, die für die Beurkundung der Geburt benötigt werden, müssen Sie zusätzlich zur Geburtsanzeige beim zuständigen Standesamt einreichen, wenn diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt Zugang hat.
Das Standesamt führt ein Geburtenregister, in das folgende Eintragungen gemacht werden:
- Die Vornamen und der Geburtsname des Kindes
- Ort, Tag, Stunde und Minute der Geburt
- Das Geschlecht des Kindes
- Die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.
Wahl des Vornamens des Kindes:
Als Sorgeberechtige können Sie den Vornamen des Kindes frei wählen. Ausgewählte Vornamen dürfen nicht dem Kindeswohl widersprechen. Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden. Eine solche Verbindung sollte nicht mehr als einen Bindestrich enthalten.
Wahl des Geburtsnamens des Kindes:
Wenn Sie einen gemeinsamen Ehenamen haben, bekommt das Kind diesen als Geburtsnamen.
Wenn Sie als Eltern keinen Ehenamen haben und Sie das gemeinsame Sorgerecht haben, können Sie durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Haben Sie einen Geburtsnamen für Ihr Kind bestimmt, gilt dieser auch für weitere Kinder.
Die Sorgeberechtigten können gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen erhalten soll:
- nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört,
- nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
- nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.
Voraussetzungen
- Die Geburt des Kindes wurde angezeigt.
- Für die Beurkundung der Geburt werden ergänzende Angaben, Erklärungen oder Unterlagen benötigt.
- Sie sind berechtigt, die erforderlichen Angaben oder Erklärungen für das Kind abzugeben.
Ihr Kind ist im Zuständigkeitsbereich des Standesamtes geboren.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Erklärung über die Vornamen des Kindes, soweit erforderlich.
- Erklärung zur Bestimmung des Familiennamens des Kindes, soweit erforderlich.
- Weitere Unterlagen oder Nachweise, soweit sie für die Beurkundung erforderlich sind oder vom Standesamt angefordert werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geburt des Kindes muss dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, muss die Anzeige spätesten am dritten auf die Geburt folgenden Werktag angezeigt werden.
Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, müssen den Geburtsnamen des Kindes innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes dem zuständigen Standesamt mitteilen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung kann einige Tage in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlage
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 22 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 27 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 45 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 35 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
- § 1626 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1616 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Artikel 10 Absatz 1 und 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Artikel 5 Absatz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Rechtsbehelf
Kein Rechtsbehelf vorgesehen.
- Widerspruch
- gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht
Anträge / Formulare
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt am Geburtsort Ihres Kindes.