Kita - Herabsetzung des Elternbeitrages
Kita - Herabsetzung des Elternbeitrages
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Für den Besuch Ihres Kindes in der KiTa müssen Sie möglicherweise Geld bezahlen. Die Höhe der finanziellen Belastung wird entsprechend Ihres Einkommens berechnet. Die Belastung darf nur im Rahmen der sogenannten „zumutbaren Belastung“ erfolgen.
Wenn sich Ihr Einkommen deutlich verringert, können Sie eine Ermäßigung oder Befreiung von Ihrer finanziellen Belastung beantragen.
Auf Antrag können die Kosten ermäßigt, erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden.
An wen muss ich mich wenden?
Öffentliche beziehungsweise freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe an dem Ort, wo Ihr Kind gemeldet ist.
Voraussetzungen
- Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
- Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.
Rechtsgrundlage
- § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
- Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
- Lower Saxony Act on Child Day Care and Child Day Care (NKiTaG)
- Ordinance on the Implementation of the Lower Saxony Act on Day Care Centres and Child Day Care (DVO-NKiTaG)