Lärmbelästigung durch Nachbarn - Ordnungswidrigkeit
Lärmbelästigung durch Nachbarn - Ordnungswidrigkeit
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Bäume und Sträucher, Abstände und Gewohnheiten, Geräusche, Katzen, Hunde und nicht zuletzt natürlich die Kinder: es gibt viele Anlässe, dass aus der nachbarlichen Gemeinschaft ein handfester Streit wird.
Viele Wege führen zurück zum friedlichen Miteinander. Und für viele Fälle gibt es klare Regelungen, die man erfahren kann. Wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
In der Verordnung ist folgendes geregelt:
In der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr (Nachtruhe) sind sämtliche Betätigungen verboten, die die Ruhe der Anwohner stören könnten.
In der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe) sind Betätigungen nichtgewerblicher Art verboten, die die Ruhe der Anwohner stören könnten. Dies gilt auch für den Betrieb motorgetriebener Rasenmäher.
Zusätzlich ist der Betrieb von motorgetriebenen Arbeitsgeräten (Motorsägen, Bohrmaschinen, Motorpumpen etc.)
a) an Sonn- und Feiertagen
b) an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 7.00 Uhr
verboten.
Rundfunkempfänger, Fernseh- und Tonwiedergabegeräte sowie Musikinstrumente aller Art dürfen nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass sie außerhalb der eigenen Wohnung, außerhalb des eigenen Grundstückes oder außerhalb eines Kraftfahrzeuges nicht stören.
Ausgenommen von den Regelungen des § 9 sind unaufschiebbare geräuschintensive Arbeiten, die zur Beseitigung einer Notfallsituation erforderlich sind. Die in Abs. 1 und 2 aufgeführten Einschränkungen gelten nicht für landwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe
sowie für Arbeiten, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden müssen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diess Ge- bzw. Verbote handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann.