Schießstätte in geschlossenen Räumen - Betriebsanzeige
Schießstätte in geschlossenen Räumen - Betriebsanzeige
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Für den Betrieb von Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich eine schriftliche Anzeigepflicht.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Voraussetzungen
- Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 5 Waffengesetz (WaffG)
- Nachweis der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG
- Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe
Welche Fristen muss ich beachten?
Anzeigefrist:
2 WOCHE
vor Beginn des Betriebes der Schießstätte
vor Beginn des Betriebes der Schießstätte
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