Veranstaltung - Ausnahmegenehmigung von der Einhaltung der Nachtruhe
Veranstaltung - Ausnahmegenehmigung von der Einhaltung der Nachtruhe
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist in Deutschland als Nachtruhezeit festgelegt. In dieser Zeit sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.
Dieses Verbot gilt jedoch nicht
- für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage sowie
- für Anlagen, die aufgrund besonderer Genehmigungen betrieben werden und für Ernte- und Bestellungsarbeiten zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr.
Veranstaltungen sind in der Regel über andere Rechtsgebiete genehmigungsbedürftig.
Die zuständige genehmigende Stelle kann auf Antrag nach Rücksprache mit der immissionsschutzrechtlich zuständigen Stelle Ausnahmen von dem Verbot zulassen. Diese treffen zu, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse liegt oder im besonderen Interesse eines Beteiligten ist. Die Ausnahme soll zum Schutz der Nachbarschaft und Allgemeinheit vor Geräuschen unter bestimmten Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Solche Ausnahmegenehmigungen können für das Betreiben von Freisitzen und für Messen, Märkte, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen gegeben werden. Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dient oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der die Veranstaltung genehmigenden Stelle.
Rechtsgrundlage
Je nach genehmigendem Rechtsgebiet
- § 22 ff.. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)
- Runderlass Freizeitanlagenlärmschutzrichtlinie Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm)
- § 22 ff. Act on Protection against Harmful Environmental Impacts from Air Pollution, Noise, Vibrations and Similar Processes (BImSchG)