Vergnügungssteuer - Festsetzung
Vergnügungssteuer - Festsetzung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
Auszug aus der Vergnügungssteuersatzung der Hansestadt Uelzen. Es werden nicht alle o.a. Veranstaltungen besteuert. Bitte beachten Sie den Satzungsinhalt.
§ 1 - Steuergegenstand
Die Stadt Uelzen erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:
(1) Vorführungen von Filmen - unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe - die nicht von der obersten Landesbehörde nach den §§ 11, 12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) in der jeweils gültigen Fassung gekennzeichnet worden sind;
(2) den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (einschl. der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen) sowie Musikautomaten und elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten, die das Spielen am
Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen und zwar in Spielhallen, Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, außer auf Jahrmärkten, Schützenfesten und ähnlichen
Veranstaltungen. Ausgenommen hiervon sind Spielgeräte für Kleinkinder, Sportspielgeräte (z.B. Billard, Tischkicker oder Dart) und Geräte bzw. Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
§ 2 - Steuerbefreite Veranstaltungen
Von der Steuer sind befreit
(1) Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht (einschl. KiK-Veranstaltungen, Kino im Kulturkreis);
(2) Veranstaltungen, bei denen Filme vorgeführt werden, die
a) von der von den Ländern für das Bundesgebiet gebildeten Bewertungsstelle als „wertvoll“ oder „besonders wertvoll“ anerkannt worden sind oder
b) von Bund, Ländern, Gemeinden oder der Filmförderungsanstalt (Körperschaft des öffentlichen Rechts) gefördert worden sind.
Das Gleiche gilt für das Vorführen von Aufzeichnungen dieser Filme auf anderen Datenträgern.
(3) Veranstaltungen von Vereinen, Gewerkschaften, Parteien und Religionsgemeinschaften, zu denen grundsätzlich nur Mitglieder Zugang haben;
(4) Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen, evtl. auch gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige gemeinnützige Zweck bei der Anmeldung nach § 13 angegeben und entsprechend nachgewiesen worden ist.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.
Welche Gebühren fallen an?
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Rechtsgrundlage
- kommunale Satzung
Die Hansestadt Uelzen hat eine Vergnügungssteuersatzung erlassen.