Leistungsbeschreibung


Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Sie kann verlangen, dass Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. 

Rechtsgrundlage


Nach § 76 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsische Bauordnung sind Sie als Bauherrin / Bauherr eines Vorhabens verpflichtet, der unteren Bauaufsichtsbehörde den Beginn von Bauarbeiten anzuzeigen, wenn dies von dort verlangt wurde.

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  • Bauaufsicht