Bauabnahmen - Schlussabnahme nach § 77 Abs. 3 NBauO
Bauabnahmen - Schlussabnahme nach § 77 Abs. 3 NBauO
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Soweit es zur Wirksamkeit der Bauüberwachung, insbesondere zur Beurteilung von kritischen Bauzuständen, erforderlich ist, kann unter anderem in der (Teil-)Baugenehmigung die Schlussabnahme angeordnet werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine bauliche Anlage erst nach Schlussabnahme in Gebrauch genommen werden darf. Ein Verstoß dagegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Rechtsgrundlage
Die Bauherrin oder der Bauherr hat gemäß § 77 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben sind.
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