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Kulturdenkmal - Instandsetzung


Leistungsbeschreibung

Die Instandsetzung eines geschützten Kulturdenkmals ist unter genauer Beschreibung der geplanten Maßnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

Wird das Kulturdenkmal im Rahmen der Instandsetzung

  • zerlegt
  • umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert,
  • in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt,
  • von seinem Standort entfernt,

benötigen Sie davon abweichend eine Genehmigung.

Die Instandsetzung ist zu untersagen, soweit überwiegende Belange des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen oder solange die Beschreibung der Maßnahme nicht vorgelegt ist.

Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, z.B. kann die Leitung der Maßnahme durch einen Sachverständigen angeordnet werden.

  • genaue Beschreibung der geplanten Instandsetzungsmaßnahme

Die Instandsetzungsmaßnahmen dürfen frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach Abgabe der Anzeige begonnen werden; die Untere Denkmalschutzbehörde kann im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde vor Ablauf der Frist die Durchführung der Maßnahmen gestatten.

Bei Gefahr im Verzug können die unbedingt notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen ohne die Anzeige bzw. ohne Einhaltung der o.g. Frist begonnen werden; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen.

Werden notwendige Instandsetzungsmaßnahmen an einem Kulturdenkmal nicht ausgeführt, ist dies ebenfalls anzuzeigen.