Antrag auf Zulassung bzw. Erteilung einer Abweichung / Ausnahme / Befreiung innerhalb eines Genehmigungsverfahrens

Leistungsbeschreibung


Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nds. Bauordnung (NBauO) vereinbar sind. Es ist anzugeben, von welchen Vorschriften und in welchem Umfang eine Abweichung zugelassen wird.  § 83 Abs. 1 Satz 3 NBauO bleibt unberührt.

Anträge / Formulare


Die Zulassung einer Abweichung bedarf eines begründeten Antrags. Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, deren Einhaltung nicht geprüft wird, gilt Satz 1 entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 ist der Bauaufsichtsbehörde durch die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherrn, die oder der hierüber von der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser in Kenntnis zu setzen ist, zu übermitteln; die Bauherrin oder der Bauherr kann den Antrag auch ohne Bestellung und Bevollmächtigung einer Entwurfsverfasserin oder eines Entwurfsverfassers der Bauaufsichtsbehörde übermitteln

  1. bei Entwürfen einfacher Art, wenn kein Nachweis der Standsicherheit erforderlich ist, und

  2. bei Abweichungen im Rahmen verfahrensfreier Baumaßnahmen.
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  • Bauaufsicht