BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Versteigerergewerbe - Antrag auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis nach § 34 b Gewerbeordnung


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchten, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann (auch nachträglich) mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist.

Keine Erlaubnispflicht besteht für:

  • Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden, 
  • Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten oder Beamtinnen vorgenommen werden, oder 
  • Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

Sie haben einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern kein Versagungsgrund iSv §34b Abs.4 Nr.1 oder Nr.2 GewO (Unzuverlässigkeit oder ungeordnete Vermögensverhältnisse) vorliegt.

Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter oder Gesellschafterin      erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt. Bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen ist grundsätzlich auf die vertretungsberechtigten Personen abzustellen, wobei sämtliche vertretungsberechtigte Personen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen müssen.

Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf seinen Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen. rem Verbrauch besteht (Verbrauchsgüter).

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch dringend, den Antrag schriftlich zu stellen.

Landkreis, kreisfreie Städte, große selbstständige Städte und selbstständige Gemeinden

Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie   

  • persönlich zuverlässig sein,   
  • geordnete Vermögensverhältnisse haben.
  • Personalausweises oder vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
  • Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
    • Unternehmenssitz in Deutschland:
      • Handelsregisterauszug für eingetragenes Unternehmen
      • gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
    • Wohnsitz in Deutschland:
      • Führungszeugnis
      • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für natürliche und ggf. juristische Person
    • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen
    • Die Behörde kann im Einzelfall weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
    • Wohnsitz in Deutschland:
      • Auszug aus der Schuldnerkartei
      • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
      • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
    • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie in geordneten Vermögensverhältnissen leben

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Versteigerer(in) beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6 a Abs. 1 GewO). 

Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Bestehen zu der Entscheidung über die Erlaubnis oder zu Details aus dieser bei dem Adressaten (in der Regel Antragsteller) rechtliche Zweifel oder Bedenken, können diese je nach Rechtsnatur im Wege einer Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einer Überprüfung zugeführt werden. 

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Versteigerer gemäß § 34b Abs. 1 GewO Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Versteigerer gemäß § 34b Abs. 1 GewO Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Versteigerer gemäß § 34b Abs. 1 GewO Antrag auf Verkürzung der Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV / Antrag auf Zulassung von Ausnahmen Antrag auf Verkürzung der Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV / Antrag auf Zulassung von Ausnahmen Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Versteigererverordnung (VerstV) / Nachmeldung nach § 3 Abs. 2a VerstV Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Versteigererverordnung (VerstV) / Nachmeldung nach § 3 Abs. 2a VerstV Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Versteigererverordnung (VerstV) / Nachmeldung nach § 3 Abs. 2a VerstV Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Versteigererverordnung (VerstV) / Nachmeldung nach § 3 Abs. 2a VerstV

Dem Versteigerer ist verboten,  

1. selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,  

2. Angehörigen oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,  

3. für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, dass ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt,  

4. bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,  

5. Sachen zu versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt oder soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht.  

Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Darüber hinaus können solche Zuwiderhandlungen auch zum Widerruf der Versteigerererlaubnis führen, wenn aus ihnen auf den Wegfall der Zuverlässigkeit des Versteigerers zu schließen ist.  

Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen ihre Waren an den Letztverbraucher grundsätzlich nicht versteigern.  

Wer ohne die erforderliche Erlaubnis fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert oder gegen eine vollziehbare Auflage verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden