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Friedhof - Zulassung zur Aufnahme einer Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof vorübergehend als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer


Die vorübergehende Tätigkeit als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer auf einem gemeindeeigenen Friedhof bedarf der Zustimmung und unterliegt der Friedhofssatzung.

Leistungsbeschreibung

Die vorübergehende Aufnahme der Tätigkeit als Steinmetzin/Steinmetz, Bildhauerin/Bildhauer oder als Gärtnerin/Gärtner auf einem gemeindeeigenen Friedhof bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und unterliegt der kommunalen Friedhofssatzung.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kommunale Satzung

Die Hansestadt Uelzen hat für die kommunalen Friedhöfe in den Ortsteilen Holdenstedt, Klein Süstedt und Westerweyhe sowie für den Bestattungswald jeweils eine Satzung erlassen.

Links zu den Satzungen:

Friedhofsatzung der Hansestadt Uelzen

Friedhofsatzung für den Bestattungswald