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Grillgenehmigung (Oldenstädter See)


Leistungsbeschreibung

Für die Grillhütte am Oldenstädter See kann eine Grillgenehmigung beantragt werden. Nach Genehmigung wird das erforderliche Grillrost dann bei dem Kiosk am O-See ausgegeben. Die Beantragung der Genehmigung erfolgt über das Bürgeramt.

Benutzungsordnung für die Grillhütte am Oldenstädter See 

     §1 Überlassung der Grillhütte

  1. Die Grillgenehmigung  ist  bei  der  Hansestadt  Uelzen  in  der  Abteilung  Bürger-  und Standesamt, Herzogenplatz 2, 29525 Uelzen über OpenRathaus oder per E-Mail unter buergeramt@stadt.uelzen.de zu beantragen.
  2. Für die Nutzung wird ein Entgelt i.H.v. 10,00 € berechnet. Dieses ist bei Abholung des Grillrostes zu entrichten.
  3. Der Grillrost kann frühestens einen Tag vor der Grillveranstaltung vom 15.05 – 15.09. eines Jahres Dienstags-Freitags zwischen 14:00-18:00 Uhr, Samstags, und Sonntags zwischen 10:00-18:00 Uhr beim O-See Kiosk abgeholt werden. Außerhalb der Saison ist die Abholung mindestens einen  Tag  vorher  unter  der  Tel.Nr.:  0581/97357010  zu  vereinbaren.  Bei Abholung ist je Grillrost eine Kaution i.H.v. 25,00 € zu hinterlegen.
  4. Der Grillrost ist gesäubert am nächsten Werktag zurückzugeben. Es gelten die gleichen Öffnungszeiten wie  bei  der  Abholung.  Wird  der  Grillrost  verspätet  oder  ungesäubert abgegeben, so wird ein Nutzungsausfallentgelt in Höhe der hinterlegten Kaution einbehalten.
  5. Bei Verlust des Grillrostes ist dieser zu ersetzen.
  6. Aus besonderem  Anlass kann  die Grillhütte  durch  die  Stadtverwaltung  vorübergehend gesperrt werden. Ersatzansprüche gegenüber der Hansestadt entstehen daraus nicht. 

      §2 Benutzung der Grillhütte

  1. Der Umgang mit Feuer ist nur auf den vorgeschriebenen Feuerstellen gestattet.
  2. Nach Beendigung des Grillens ist das Feuer ordnungsgemäß zu löschen.
  3. Der Nutzungsberechtigte hat jederzeit für Sauberkeit der Grillhütte zu sorgen, der anfallende Müll ist mitzunehmen. Wird die Grillhütte nicht sauber hinterlassen, werden die Kosten für die Reinigung dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
  4. Die Aufstellung oder Nutzung eines Stromerzeugungsgerätes ist nicht gestattet.
  5. Gegrillt werden darf zwischen 07:00-22:00 Uhr.

      §3 Haftung

  1. Haftung für entstandene Schäden übernimmt der Nutzungsberechtigte.